Informationen für Unterschriftensammler*innen

Die Gemeindeverwaltung ist gesetzlich verpflichtet jeden einzelnen Eintrag der Unterschriftensammlung anhand des Einwohnermelderegisters zu überprüfen. Kann die Gemeindeverwaltung die Eintragung wegen Unleserlichkeit oder Unvollständigkeit nicht eindeutig einer im Einwohnermelderegister eingetragenen stimmberechtigten Person zuordnen, ist die Unterschrift ungültig. Folgendes muss beachtet werden:

 

  • Unterschriftberechtigt sind nur jene EinwohnerInnen der Gemeinde Gundelfingen, die das Kommunalwahlrecht besitzen, d.h. alle EinwohnerInnen mit Erstwohnsitz ab dem 16. Lebensjahr, die die Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Landes der Europäischen Union besitzen, sofern sie bereits seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde leben.
  • Namen und Anschrift der UnterstützerInnen müssen leserlich und vollständig in das Formular eingetragen werden. Es ist wichtig, noch während des Ausfüllens darauf zu achten, dass alle Angaben leserlich und vollständig sind. Sind die UnterzeichnerInnen nicht mehr persönlich anwesend, kann es nicht mehr korrigiert werden und die Unterschriften sind verloren. Es ist möglich und ratsam, alle Angaben von den UnterschriftensammlerInnen selbst in das Formular einzutragen und den UnterzeichnerInnen das Formular lediglich noch eigenhändig unterschreiben zu lassen.
  • Die UnterzeichnerInnen müssen persönlich und eigenhändig unterschreiben. Es geht nicht (bzw. führt zur Ungültigkeit), dass z.B. Familienangehörige „im Auftrag“ für ein anderes Familienmitglied unterschreiben.
  • Sehr wichtig ist auch das eingetragene Datum der Unterschrift. Das Fehlen des Datums ist ein Formfehler, der zur Ungültigkeit der Unterschrift führen kann.

 

Datenschutz und Vertraulichkeitsgebot

Manche Menschen haben Sorge, was mit ihren Angaben im Unterschriftenformular geschieht. Dazu kann wie folgt informiert werden: Niemand – weder die Gemeindeverwaltung noch Sie als Bürgerinitiative – darf bekannt geben, wer sich in die Unterschriftslisten eingetragen hat. Es gilt ein strenges Vertraulichkeitsgebot.

Innerhalb der Gemeindeverwaltung dürfen lediglich jene MitarbeiterInnen die Unterschriftenlisten einsehen, die mit der Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften beauftragt sind. Sie sind ansonsten vor jeder Einsichtnahme zu verwahren. Die Daten auf den Unterschriftenblättern dürfen auch nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die bloße Einreichung des Bürgerbegehrens. Über das Unvermeidliche hinaus (d.h. Neuunterzeichner können ersehen, wer sich auf dem gleichen Unterschriftenblatt bereits vor Ihnen eingetragen hat), dürfen ausgefüllte Unterschriftenblätter auch nicht Unbefugten gezeigt werden.

 

Viel Glück und Erfolg!

😷😷😷und Maske nicht vergessen! 😷😷😷

 

Quelle: Dr. Edgar Wunder, „Bürger-Handbuch zur erfolgreichen Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“, https://www.mitentscheiden.de/fileadmin/user_upload/BW/2017-05-29_BW_Buerger-Handbuch_Version1.pdf